Gründung einer Stiftung

DER WEG ZUR (RECHTSFÄHIGEN) STIFTUNG

Der Weg zur Gründung einer Stiftung wird typischerweise von folgenden Fragen begleitet:

  • Welches sind die Erfordernisse zur Gründung einer Stiftung?
  • Welchen Zweck will ich mit der Stiftung erreichen?
  • Bringe ich die persönlichen Voraussetzungen mit, um eine Stiftung zu gründen?
  • Welche steuerlichen Vorteile will ich erreichen und kann ich erreichen?

Nachfolgend sollen die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Gründung einer Stiftung dargestellt werden

1. GRÜNDUNG EINER STIFTUNG: VORAUSSETZUNGEN

Die Gründung einer Stiftung setzt ein sogenanntes „Stiftungsgeschäft“ voraus. Im Rahmen des Stiftungsgeschäftes verspricht der Stifter, ein bestimmtes Vermögen auf eine Stiftung zu übertragen. Er erklärt damit, einen bestimmten Betrag als Vermögen zur Erfüllung des von ihm gewählten Zweckes in eine Stiftung einzubringen. Hierfür unterschreibt der Stifter den Stiftungsakt. Er kann ihn auch notariell beurkunden lassen. Das ist jedoch nicht zwingend.

Im Rahmen des Stiftungsgeschäftes muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die die wesentlichen Regelungen zum Namen der Stiftung, zum Sitz und insbesondere zum Zweck der Stiftung enthält. Das Stiftungsgeschäft mit sämtlichen vertraglichen Unterlagen ist sodann der Stiftungsbehörde vorzulegen, das ist in NRW der Regierungspräsident. Die Stiftung benötigt zu ihrer Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch das Land. Mit der Anerkennung wird die Stiftung wirksam. Sie ist nunmehr eine juristische Person.

Nach Anerkennung der Stiftung ist der Stifter verpflichtet, das von ihm versprochene Stiftungsvermögen einzubringen. Als Stiftungsvermögen können sämtliche Vermögenswerte eingebracht werden, neben Kontoguthaben auch Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, Patente, Rechte aller Art.

Die Stiftung ist eine Organisation, welche einen bestimmten Zweck verfolgt. Das Ziel oder die Aufgabe der Stiftung wird dabei vom Gründer bzw. Stifter bestimmt. Dieser Zweck ist meist gemeinnützig, muss es allerdings nicht sein. In der Satzung der Stiftung wird bestimmt, wie die Stiftung und die Vertreter zu agieren haben und welche Ziele erreicht werden sollen.

Die häufigste Stiftungsart ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechtes, gegründet nach den §§ 80 ff. BGB. Daneben gibt es aber noch andere Rechtsformen, die eine Stiftung annehmen kann. Die wohl Bekannteste ist die sogenannte „Treuhandstiftung“. Die Treuhandstiftung ist nicht selbständig und nicht rechtsfähig. Die Treuhandstiftung kommt durch Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder zustande. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder unter Auflagen. Der Treuhänder muss das Stiftungskapital getrennt von seinem Vermögen verwalten. Der Treuhandvertrag ist Schenkung.

Nachfolgende Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB

Im Einzelnen:

2. DER STIFTER

Der Stifter ist die zentrale Person des Stiftungsgeschäftes. Er ruft die Stiftung ins Leben durch

  • Zweckbestimmung,
  • Vermögenswidmung,

indem er seinen Stifterwillen im Rahmen des Stiftungsgeschäftes formuliert. Er kann alle Aktivitäten der Stiftung im Rahmen seines Stifterwillens formulieren und in das Stiftungsgeschäft einfließen lassen.

Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist kein Vertrag und auch keine Schenkung.

Nach § 81 Abs. 1 BGB bedarf das Stiftungsgeschäft (nur) der Schriftform nach § 126 BGB. Der Stifter muss die Stiftungsurkunde zumindest eigenhändig unterschreiben. Die notarielle Beurkundung ist rein fakultativ. Schriftform genügt selbst dann, wenn im Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundstücken vorgesehen ist. Denn das Anerkenntnisverfahren beim Regierungspräsidenten (RP) ersetzt die Richtigkeitsgewähr der notariellen oder gerichtlichen Form.

Zentraler Inhalt des Stiftungsgeschäftes ist der Stiftungsakt, also die verbindliche Erklärung des Stifters, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens auf Dauer der Erfüllung eines oder mehrerer vom Stifter vorgegebenen Zwecke gewidmet wird.

Es muss deutlich werden, dass eine selbständige, rechtsfähige Stiftung im Sinne des BGB errichtet werden soll.

Der Formulierung des Stiftungszweckes kommt elementare Bedeutung zu. Denn sie beinhaltet den Sinn der Stiftungsgründung. Sie sollte den Stifterwillen klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Sowohl das Stiftungsgeschäft als auch die Satzung werden vom Stiftungszweck getragen. Der Stiftungszweck sollte so formuliert sein, dass spätere Auslegungen nicht mehr erforderlich sind. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um die dauerhafte Widmung des Vermögens des Stifters zu dem vom Stifter vorgegebenen Zweck handelt.

Zur Übertragung des Vermögens ist der Stifter erst verpflichtet, wenn die Stiftung von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist. Es ist kein Vertrag mit einer existierenden juristischen Person, vielmehr wird diese erst auf der Grundlage des Stiftungsgeschäftes geschaffen. Danach ist sie eine selbständige Rechtspersönlichkeit.

Die Errichtung einer Stiftung ist Ausdruck der Privatautonomie. Jeder kann Stifter sein oder werden.

3. STIFTUNG VON TODES WEGEN

Neben der Stiftung unter Lebenden kommt dem Stiftungsgeschäft von Todes wegen eine Sonderstellung zu. Die Funktion der Stiftung, ein bestimmtes Vermögen auf prinzipiell unbestimmte Dauer einem vom Stifter gesetzten Zweck zu widmen, tritt im Stiftungsgeschäft von Todes wegen ganz besonders deutlich in Erscheinung.

Im Stiftungsgeschäft von Todes wegen trifft der Erblasser verbindliche Verfügungen über seinen Nachlass. Daher unterliegen dieses Stiftungsgeschäft und die mit ihm verbundene Satzung den besonderen erbrechtlichen Vorschriften. Die Auslegung des Stiftungsgeschäftes folgt nach den Regelungen des Erbrechtes. Das Stiftungsgeschäft kann sich darstellen als Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages.

Die erforderliche Vermögenszuwendung kann durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage oder durch Erbvertrag erfolgen.

In der Regel empfiehlt sich bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung.

4. DIE STIFTUNGSSATZUNG

Die Stiftungssatzung ist Kernstück des Stiftungsgeschäftes. Während das Stiftungsgeschäft den Willensakt des Stifters enthält, stellt die Satzung darüber hinaus die Aufgaben und den Organisationsplan der Stiftung dar. Oberster Auslegungsmaßstab der Satzung ist der erklärte Wille des Stifters. Stiftungsgeschäft und Satzung haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Satzung muss den Namen der Stiftung und den Sitz benennen. Ferner muss sich der Zweck deutlich aus der Satzung hervorheben. Soweit eine steuerliche Begünstigung mit der Stiftung verfolgt werden soll, müssen die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke benannt werden, § 51 ff. Abgabenordnung (AO)).

Die Satzung muss klare Regelungen zum Stiftungsvermögen treffen und sich auf das Grundstockvermögen beziehen und die daraus zu ziehenden Beträge benennen.

Was die zu erzielenden Beträge betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich aus reinem Kapitalvermögen gegenwärtig kaum noch Zinserträge erwirtschaften lassen. Fehlen Angaben zum Stiftungsvermögen, sind Stiftungsgeschäft und Satzung unwirksam. Die Verwirklichung des Stiftungszweckes muss nachhaltig gesichert sein. Das gilt auch für die erwartete Ertragskraft des Grundstockvermögens, insbesondere vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase.

Eine Mindestkapitalausstattung wird nicht gefordert. Die Kapitalausstattung ist in Verhältnis zu stellen zum Stiftungszweck, dem die Kapitalausstattung dienen soll. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Stiftung zumindest soweit ausgestattet sein müsste wie eine GmbH. Das sind zur Zeit 25.000,00 €. Teilweise wird ein Betrag von 100.000,00 € gefordert. 

Hinsichtlich des Grundstockvermögens kommen Vermögenswerte aller Art in Betracht. Dazu zählen nicht nur Barkapital, sondern auch Grundstücke oder Unternehmensbeteiligungen etc. 

Die Satzung stellt die Organisation der Stiftung dar. Sie muss angeben, welche Organe die Stiftung hat. Über § 86 BGB werden die Vorschriften des Vereinsrechtes herangezogen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB muss die Satzung Regelungen zur Bestellung des Vorstandes enthalten. 

Mit Anerkennung der Stiftung verliert der Stifter jede Einflussmöglichkeit auf sie. Satzungsänderungen stehen im Gegensatz zu dem in der Satzung festgehaltenen Stifterwillen. Mit Rücksicht auf das Primat des Stifterwillens sind die Kompetenzen der Satzungsänderungen eng auszulegen. Etwaige Satzungsänderungen müssten zugleich geeignet sein, die weitere Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Dem Stifter ist es unbenommen, bestimmte Satzungsbestimmungen für unabänderlich zu erklären. Andererseits kann die Satzung auch festlegen, unter welchen spezifischen Voraussetzungen eine Satzungsänderung zulässig sein soll.

5. DIE ANERKENNUNG

Die Stiftung kommt erst dann zum Entstehen, wenn das Stiftungsgeschäft bzw. die Stiftung von der Stiftungsbehörde – in NRW ist das der Regierungspräsident – Anerkennung findet. Der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde kommt Filterfunktion zu. Es sollen nur solche Stiftungen in den Rechtsverkehr eintreten können, die nachhaltig funktionsfähig sind. Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob das im Stiftungsgeschäft und in der Satzung vorgesehene Gebilde die gesetzlichen Anforderungen an eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechtes erfüllt. Prüfungsgegenstand des Anerkennungsverfahrens ist die Erfüllung der gesetzlichen Anforderung an eine gesetzliche Stiftung im Sinne der §§ 80 und 81 BGB. Eine fehlerhafte Entscheidung der Stiftungsbehörde kann mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden.

6. STIFTUNGSZWECK UND STIFTERWILLE

Der Stiftungszweck stellt das Herzstück der Satzung dar. Er prägt das Stiftungsgeschäft und die Satzung. Der ausformulierte Stiftungszweck geht auf den Stifterwillen zurück. Er gibt die Zielrichtung dieses Willens mit besonderer Deutlichkeit wieder. In der Ausgestaltung des Stiftungszweckes ist der Stifter grundsätzlich frei. Auf die Formulierung des Stiftungszweckes muss besondere Sorgfalt verwendet werden, insbesondere dann, wenn steuerliche Ziele verfolgt werden. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile sollte bereits im Vorfeld eine Abklärung mit dem Finanzamt erfolgen.

Während bei Vereinen und Gesellschaften eine Nachbesserung von problematisch werdenden Regelungen durch Gesellschafterbeschluss möglich ist, wird der Stiftungszweck mit der staatlichen Anerkennung der Disposition des Stifters endgültig entzogen. Auch die Stiftungsorgane haben nur unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit, auf eine Zweckänderung hinzuwirken. Ob bestimmte Zielrichtungen der Stiftung von dem gesetzten Zweck gedeckt sind, lässt sich oft nur im Wege der Auslegung ermitteln. Stiftungszweck und Vermögensausstattung bedingen sich wechselseitig. Denn die Vermögensausstattung muss dem Stiftungszweck angemessen sein und der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes ermöglichen.

Der Stiftungszweck bedingt die steuerliche Einordnung. Werden durch den Stiftungszweck staatliche Aufgaben übernommen, kommen nach § 51 AO ff. Steuervergünstigungen in Betracht. Denn die Abgabenordnung (AO) unterscheidet gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, die gleichermaßen steuerlich begünstigt werden (§§ 51 bis 54 AO). Nach § 60 AO müssen die Stiftungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung so genau bestimmt sein, dass allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung gegeben sind.

Gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO sind gegeben, wenn die Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern will. Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO werden verfolgt, wenn die Stiftung selbstlos Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.

Es ist zu empfehlen, schon vor Gründung und vor dem Anerkennungsverfahren rechtzeitig das zuständige Finanzamt zu kontaktieren und sich bezüglich der Steuerbefreiung mit dem Finanzamt abzustimmen.

7. DIE STIFTUNGSORGANISATION

Von anderen juristischen Personen unterscheidet sich die Stiftung dadurch, dass sie nicht verbandsmäßig strukturiert ist. Vielmehr stellt sie die juristische Person in Reinkultur dar, vom individuellen Willen des Stifters geprägt, durch staatliche Anerkennung verselbständigt und in den Rechtsverkehr aufgenommen.

Wie jede juristische Person benötigt die Stiftung Organe, durch die sie handelt. Der Vorstand ist das entscheidende Organ der Stiftung. Er ist ihre oberste Entscheidungsinstanz und handelt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung in eigener Verantwortung. Der Vorstand verfügt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung über einen ungewöhnlichen Handlungsspielraum. Mit der Anerkennung der Stiftung sind dem Stifter grundsätzlich alle Einwirkungsmöglichkeiten abgesprochen. Das oberste Organ der Stiftung ist immer der Vorstand. Eine Kontrolle durch Mitglieder oder Vertragspartner wie bei einem Verein oder einer Gesellschaft ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes unterliegt lediglich der Überwachung durch die Stiftungsaufsicht. Es handelt sich jedoch um eine reine Rechtsaufsicht. Sie kann nur Verstöße des Vorstandes gegen den Stiftungszweck überprüfen. Die Zweckmäßigkeit von Entscheidungen ist der Kontrolle der Stiftungsaufsicht entzogen.

Angesichts des weiten Handlungsspielraumes des Vorstandes ist die Einsetzung weiterer Organe oft ratsam. Es bietet sich insbesondere als weiteres Kontrollorgan ein Kuratorium an. Seine Einsetzung empfiehlt sich insbesondere bei finanziell gut ausgestatteten Stiftungen.

Der Vorstand bestimmt die Strategie der Stiftung und trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte. Die weiteren Organe sind in die eigentlichen Entscheidungen der Stiftung nicht einzubeziehen. Typische Aufgaben solcher Gremien sind die Bestellung, die Abberufung und die Entlassung des Vorstandes sowie Mitwirkung bei Grundlagenentscheidungen sowie Satzungsänderungen. Der Stifter selbst ist nicht Organ der Stiftung.

Bei Erstellung der Satzung muss der Stifter klären, welche Organe er der Stiftung geben will. Die erste Bestellung von Organmitgliedern erfolgt in der Regel noch von dem Stifter selbst. Danach nehmen die Organe selber ihre satzungsgemäßen Aufgaben selbständig wahr.