GRUNDLAGEN DER MANAGERHAFTUNG

WIE KÖNNEN VORSTÄNDE UND GESCHÄFTSFÜHRER ZUR VERANTWORTUNG GEZOGEN WERDEN?

Als Verursacher der aktuellen Finanzmarkt und Bankenkrise gelten auch und vor allem die Führungskräfte der beteiligten Finanzunternehmen und Banken. Daher wird immer wieder gefordert, diese Manager, allen voran die Vorstände, für ihre Fehler zur Verantwortung zu ziehen. Die Idee ist naheliegend, aber im Grunde nicht neu. Denn es gibt bereits gesetzliche Haftungsregeln für Vorstände und Geschäftsführer. Sie erlauben in gewissem Umfang, Regressforderungen durchzusetzen. Ein Überblick über die derzeitige Gesetzes- und Rechtsprechungslage kann somit helfen, die Wogen zu glätten und rationale Konzepte zu entwickeln.

Grundlage der aktuellen Managerhaftung, insbesondere für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sind § 93 Aktiengesetz und § 43 GmbHGesetz. Die Bestimmungen sind weitestgehend identisch und fokussieren auf eine allgemeine Sorgfaltspflicht: Dem Geschäftsführer/Vorstand wird eine “ordnungsgemäße unternehmerische Führung” der Gesellschaft abverlangt.

Welche Anforderungen dies sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor langer Zeit konkretisiert. Nach seiner Auffassung müsse einem Unternehmensleiter (Vorstand/ Geschäftsführer) ein breiter Handlungsspielraum zugestanden werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar sei. Der Spielraum dürfte nicht zu eng sein, da unternehmerische Tätigkeit zwangsläufig auch das Eingehen geschäftlicher Risiken bedingt, so der BGH weiter. Dies wiederum berge immer die Gefahr von Fehleinschätzungen und könne alleine noch kein Grund für eine Schadensersatzpflicht ergeben.

Allerdings hat der BGH in seiner Rechtsprechung auch deutlich gemacht, dass sich daraus kein Freibrief für riskantes Handeln zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ergibt. Der Handlungsspielraum des Unternehmensleiters ist dann überschritten, wenn aus der Sicht des Managers das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. Letztlich läuft dies auf die Abwägung des eingegangenen Schadensrisikos mit dem erwarteten geschäftlichen Nutzen hinaus.

Diese Abwägung soll nach dem Aktiengesetz (§ 93 Abs. 2 Satz 2), in Anlehnung an die US-amerikanische ”Business Judgement Rule”, in drei Schritten geschehen:

Hat der Vorstand ein eigenes persönliches Interesse an der von ihm getroffenen (risikoreichen) unternehmerischen Entscheidung?

Hat er sich bei seiner Entscheidung hinreichend informiert und alle Quellen genutzt?

Hat er auch nach seiner eigenen Überzeugung im Interesse des Unternehmens gehandelt?

Falls dem Entscheidungsträger in einem der drei Fällen Defizite nachzuweisen sind (eigenes persönliches Interesse, mangelnde Informationsbasis, die Entscheidung liegt nicht im Interesse des Unternehmens), kann der Manager schadensersatzpflichtig gemacht werden. Die gilt allerdings nur im Innenverhältnis, der Manager kann nur durch die Gesellschaft selbst und nicht durch außenstehende Dritte belangt werden. Ob dies ausreicht, um solchen Krisen Herr werden zu können, wird sich klären lassen. Bei Null anzufangen ist jedoch nicht notwendig.

Außenstehenden Dritten bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, das Unternehmen, dem der Unternehmensleiter vorsteht, in Anspruch zu nehmen.