Neues GmbH-Recht

ZUM 01.11.2008 IST DAS GMBH-GESETZ GRUNDLEGEND REFORMIERT WORDEN.

Kernanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, ibs. gegenüber der englischen Limited, gesehen.

Modernisierung, Deregulierung und Flexibilisierung sind daher die Schlagworte der Reform. Im wesentlichen lassen sich die Reformziele in drei Schwerpunktbereiche einordnen:

– die Beschleunigung von Unternehmensgründungen
– die Vermeidung von Missbrauch und
– die allgemeine Attraktivitätssteigerung der GmbH im internationalen Verkehr

Die wesentlichen Merkmale und Änderungen des neuen GmbH-Rechtes sollen nachstehend kurz vorgestellt werden.

1. Höhe des Stammkapitals/Geschäftsanteile

Das Mindestkapital der GmbH beträgt (weiterhin) unverändert € 25.000,00.

Entgegen ursprünglichen Plänen hat sich die Herabsetzung auf € 10.000,00 nicht durchgesetzt. Statt dessen wird die Möglichkeit eröffnet, mit der neu eingeführten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Gesellschaft mit geringerem Startkapital zu gründen. Wird die GmbH als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet, ist mit einem deutlichen Zusatz auf die besondere Form hinzuweisen.

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, mehrere Geschäftsanteile gleichzeitig zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Als Einstiegsvariante für Existenzgründer mit wenig Kapital erlaubt das GmbHG nunmehr eine GmbH-Gründung mit einem Stammkapital, das unter dem Mindestkapital von € 25.000,00 liegt.

Theoretisch ist die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 1 Euro zulässig.

Erforderlich ist, dass die GmbH als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ausdrücklich gekennzeichnet wird. Die Gesellschaft muß zwingend den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt bzw. UG (haftungsbeschränkt) verwenden (§ 5 a GmbHG).

Eine Besonderheit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), als Folge des geringen Stammkapitals, besteht darin, dass die Gewinne nicht voll ausgeschüttet werden dürfen, solange nicht, bis das Mindestkapital durch Rücklagen angespart ist (§ 5 a Abs. 3 GmbHG). 

3. Musterprotokoll zum Zwecke der Beschleunigung

Die Gründung einer GmbH wurde für Standardfälle mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer durch Einführung eines Musterprotokolls erleichtert. Das Musterprotokoll ist beurkundungspflichtig und fasst den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und eine Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen. Daraus resultiert eine kostenrechtliche Privilegierung der notariellen Beurkundung des Musterprotokolles.

4. Beschleunigte Registereintragung

Die Eintragungszeit bei der Registereintragung soll verkürzt werden. Dies wird durch eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Registergerichtes erreicht. Die Versicherung des Gesellschafters über die Erbringung der Einlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft darf nur noch bei „erheblichen Zweifeln“ durch das Registergericht überprüft werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Erst in diesem Fall müssen Einzahlungsbelege etc. vorgelegt werden.

Bei Sachgründung soll nur eine „wesentliche Überbewertung“ von Sacheinlagen ein Eintragungshindernis darstellen (§ 9 c Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

Die Vorlage von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsurkunden ist nicht mehr erforderlich.

5. Einmann-GmbH

Bei der Begründung einer Einmann-GmbH ist das Erfordernis der Sicherheitsleistung entfallen, so dass Einmann-Gründungen mit einer Einzahlung in Höhe von € 12.500,00 möglich sind.

6. Einlagenrückgewähr nach Gründung

War nach altem GmbH-Recht die Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens stets unzulässig, lässt das neue GmbH-Recht eine Einlagenrückgewähr unter bestimmten Voraussetzungen zu. Lassen sich die Gesellschafter eine zuvor eingezahlte Bareinlage auszahlen, müssen solche Fälle des „Hin- und Herzahlens“ in der Handelregisteranmeldung angeben werden. Die Fälle des „Hin- und Herzahlens“ gelten als ordnungsgemäße Erfüllung der Einlageschuld, wenn sie durch einen vollwertigen, fällig stellbaren Gegenleistungs- oder Rückgewähr-anspruch gedeckt sind (§19 Abs. 5 GmbHG).

7. Verschleierte Sachgründung

Eine verschleierte (verdeckte) Sachgründung liegt vor, wenn kurz nach einer Bar-Gründung mit den eingezahlten Mitteln Gegenstände zugunsten der Gesellschafter gekauft werden.

Ließ das bisherige GmbH-Recht in einem solchen Fall die Verpflichtung zur Barzahlung unberührt und führte notfalls zu einer erneuten Leistungsverpflichtung des Gesellschafters, so hat das neue GmbH-Recht hier eine Veränderung vorgenommen.

Zwar bleibt die Einlagepflicht als solche in vollem Umfange bestehen. Der Wert einer verdeckt eingebrachten Sacheinlage wird aber auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Die umfangreiche Rechtsprechung zur verschleierten Sachgründung wird damit obsolet.

8. Neuregelungen im Eigenkapitalersatzrecht

Teilweise obsolet wurde durch die GmbH-Rechtsreform auch die bisher unüberschaubare Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz.

Die Neuregelungen wurden teilweise ins Insolvenzrecht verlagert und gelten damit für alle in- und ausländischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland (also auch die für die Ltds.).

Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen) sind aufgrund eines gesetzlichen Rangrücktrittes im Insolvenzfall stets nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Außerdem können Darlehensrückzahlungen, die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung erfolgen, angefochten werden.

9. Kapitalerhaltung, gesetzliche Regelung zum Cash-Pooling?

Gemäß § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.

Die gesetzliche Neuregelung konkretisiert das eigenkapitalerhaltende Auszahlungs-verbot. Gleichzeitig normiert es das Verfahren des sog. Cash-Poolings. Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erbracht werden, oder Leistungen, denen ein vollwertiger Gegen- oder Rückgewähranspruch gegenübersteht, werden nicht mehr von der Auszahlungssperre erfasst.

10. Gesellschafter der GmbH / gutgläubiger Anteilserwerb

Als Gesellschafter gilt gegenüber der Gesellschaft nur noch, wer in die beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste eingetragen ist. (§ 16 GmbHG)

Der Gesellschafter hat sowohl gegenüber dem Geschäftsführer als auch gegenüber dem Notar Anspruch auf Eintragung in diese Liste. Dadurch soll eine größtmögliche Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse erreicht werden.

Die dadurch geschaffene Transparenz der Gesellschafterliste stellt gleichzeitig die Grundlage dar für den neu eingeführten gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist, dass der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteiles eingetragen ist.

Der Veräußerer muß seit mindestens 3 Jahren unrichtig eingetragen sein. Der Erwerber darf keine positive Kenntnis oder keine grobfahrlässig Unkenntnis von der mangelnden Berechtigung des Veräußerers haben.

11. Bestellungshindernisse für den Geschäftsführer

Die für den Geschäftsführer einer GmbH bisher schon bestehenden Bestellungshindernisse werden durch die Reform um die Straftatbestände der Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Falschangabe, der Untreue, des Betruges und dessen Sondertatbestände ergänzt (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Neu eingeführt wurde eine Schadenersatzpflicht für Gesellschafter, die die Führung der Geschäfte vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Person überlassen, die entsprechend der gesetzlichen Regelungen nicht Geschäftsführer sein darf (§ 6 Abs. 5 GmbHG).

Diese Regelung erfasst nicht nur formell bestellte Geschäftsführer, sondern besonders auch faktische Geschäftsführer. Wer also als Gesellschafter einen faktischen Geschäftsführer für sich tätig sein lässt, setzt sich einer Schadenersatzpflicht aus.

12. Missbrauchsfälle und Gläubigerschutz

Die Verantwortlichkeit der Gesellschafter wird auch im Falle der Führungslosigkeit einer GmbH erweitert. Bei Führungslosigkeit einer GmbH ist nunmehr bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung jeder Gesellschafter, der Kenntnis von der Insolvenzreife und der Führungslosigkeit hat, zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet (§ 15 a InsO).

Diese Verpflichtung traf bisher nur den Geschäftsführer.

Die Geschäftsführer haben auch für Zahlungen an Gesellschafter Ersatz zu leisten, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (§ 64 Abs. 3 GmbHG).

13. Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung durch sog. „genehmigtes Kapital“ (§ 55 a GmbHG).

Die Kapitalerhöhung setzt eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftervertrag voraus. Danach kann der Geschäftsführer das Stammkapital bis zu einem bestimmten Betrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen erhöhen (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG).

Die Ermächtigung kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.

Eine solche Kapitalerhöhung ist nicht beurkundungspflichtig, sondern bedarf lediglich einer Handelsregisteranmeldung.