Schutzschirm für Unternehmen: Der Insolvenzschutzschirm

Mit Wirkung zum 1. März 2012 hat die Insolvenzordnung teils erhebliche Veränderungen erfahren. Zukünftig soll die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen erleichtert werden. Mittel zum Zweck sind das sog. Schutzschirmverfahren sowie die Eigenverwaltung. Flankiert wird das Schutzschirmverfahren durch eine Stärkung der Gläubigerstellung sowie durch die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Haftkapital umzuwandeln.

Mit dem Schutzschirm- oder Rettungsschirmverfahren sind die in der Insolvenzordnung neu geschaffenen Sanierungsmöglichkeiten gemeint. Während einer Schonfrist (Schutzschirmzeit) von drei Monaten soll ein Sanierungskonzept erarbeitet werden. Während dieser Zeit kann sich der Schuldner unter den Schutzschirm des Insolvenzrechts stellen mit der Folge, dass Einzelvollstreckungen während dieser Zeit unzulässig sind und der Schuldner für die Zeit des Schutzschirmes dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen wird.

Das Schutzschirmverfahren stellt kein eigenständiges Verfahren des Insolvenzrechts dar, sondern ist lediglich eine besondere Eröffnungsform des Insolvenzverfahrens.

Das sog. Schutzschirmverfahren ist insoweit ein Sanierungsinstrument.

1.

Mit dem Insolvenzantrag beantragt der Schuldner gleichzeitig die Eigenverwaltung. Auch die Eigenverwaltung dient dem allgemeinen Ziel der Insolvenzordnung, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Daher kann sowohl die Zerschlagung, die Übertragung und Sanierung als auch die Reorganisation des alten Unternehmensträgers im Wege der Eigenverwaltung durchgeführt werden.

Die Eigenverwaltung wird durch das Insolvenzgericht angeordnet, nachdem ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein sog. Sachwalter bestellt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Schuldner möglichst frühzeitig zur Antragstellung zu motivieren. Dazu dient die Möglichkeit der Eigenverwaltung.

§ 270 a Abs. 2 InsO sieht vor, dass dann, wenn der Eigenverwaltungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht abgelehnt werden sollte, der Schuldner die Möglichkeit hat, seinen Insolvenzantrag zurückzuziehen. Nach der alten Insolvenzordnung war dies nicht möglich. Bei Ablehnung der Eigenverwaltung wurde bisher das Regelinsolvenzverfahren angeordnet. Der Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens kann sich der Gläubiger nach der neuen Insolvenzordnung also entziehen, indem er seinen Antrag zurücknimmt.

Wird Eigenverwaltung angeordnet, verwaltet sich der Schuldner von nun an selbst. Es ist allerdings nicht so, dass er denselben Status besitzt wie vor der Insolvenz. Vielmehr wird der Schuldner zu „seinem eigenen Insolvenzverwalter“, dessen Aufgabe die bestmögliche Gläubigerbefriedigung ist. Um dieses Ziel zu überwachen, wird ein neutraler Sachwalter eingesetzt, der vom Gericht bestellt wird.

Die üblichen Kompetenzen, die in der Regelinsolvenz dem Insolvenzverwalter zufallen, werden zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter aufgeteilt, auch wenn der Schuldner grundsätzlich für das Verfahren zuständig ist und der Sachwalter keine Verfügungsbefugnis hat.

So ist es Aufgabe des Schuldners, ein Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht zu erstellen. Er hat dem Gericht im Gerichtstermin Bericht zu erstatten und ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, wird er sich in der Regel eines Beraters bedienen.

Wichtiges Sanierungsmittel sind die bisher nur dem Insolvenzverwalter zukommenden Kompetenzen, die nach der neuen Insolvenzordnung jetzt dem Schuldner zufallen.

So kann der Schuldner wie ein Insolvenzverwalter über die Erfüllung von Rechtsgeschäften entscheiden. Er entscheidet, ob und welche Verträge er fortsetzt und in welchen Fällen er Erfüllung verlangt. Der Schuldner hat wie der Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht gegenüber Arbeitnehmern mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Dem Schuldner steht auch das Recht zur Verwertung von Gegenständen zu, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, angemeldete Forderungen zu bestreiten.

Demgegenüber kommen dem Sachwalter folgende Aufgaben zu:

  • Geltendmachung der Haftung
  • Anfechtung nach § 129 bis 147 InsO
  • Prüfungs- und Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Eigenverwaltung.

Die nach altem Recht bisher dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte werden mithin zwischen „Sachwalter“ und „Schuldner in Eigenverwaltung“ aufgeteilt. Der Schuldner ist im Rahmen der Eigenverwaltung berechtigt, die Insolvenzmasse grundsätzlich selber zu verwalten und über sie zu verfügen. Eingeschränkt werden diese Rechte lediglich durch die Kontrollmöglichkeiten des Sachwalters.

Die Geschäftsleitung bleibt bei der Eigenverwaltung mithin weiterhin im Amt.

Im Berichtstermin hat dementsprechend der Schuldner und nicht der Sachwalter den Bericht zu erstatten. Auch dazu wird sich der Schuldner in der Regel eines Beraters bedienen.

Die Eigenverwaltung ist billiger als die Regelinsolvenz. Der Sachwalter erhält lediglich 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.

2.

Neben der Eigenverwaltung nach § 270 InsO beantragt der Schuldner nach § 270 b InsO das Schutzschirmverfahren. Es handelt sich dabei um kein eigenständiges Verfahren, sondern um einen Teil des Insolvenzverfahrens. Inhaltlich stellt es eine Kombination dar aus Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren. Insoweit ist es eine besondere Form des Eröffnungsverfahrens im Rahmen der Insolvenz. Dabei kann sich der Schuldner unter einen maximal drei Monate aufgestellten Schutzschirm stellen und sich auf die Sanierung des Unternehmens vorbereiten, indem er einen Insolvenzplan ausarbeitet. Die Anwendung des Schutzschirmverfahrens ist auf die Zeitspanne zwischen Eröffnungsverfahren und Eröffnung begrenzt.

Die Sanierungsmaßnahmen werden ergänzt durch Einräumung von Rechten, die bisher lediglich dem Insolvenzverwalter zustanden. So kann der Schuldner als sein eigener Insolvenzverwalter entscheiden, welche Verträge er fortsetzen will. Ferner steht ihm auch das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber Arbeitnehmern zu.

Eine Besonderheit besteht darin, dass der Antrag auf Insolvenz schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt gestellt werden kann. Während nach der alten Insolvenzordnung Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden musste, kann nunmehr bereits zu einem vorgelagerten Zeitpunkt unter dem Schutzschirm der Insolvenz eine Sanierung durchgeführt werden. Dies wird kombiniert mit der beantragten Eigenverwaltung, was zur Folge hat, dass der Geschäftsführer trotz bestehender Insolvenz weiterhin tätig bleiben kann.

Wesentliche Folgen des angeordneten Schutzschirmes ist, dass der Schuldner ausreichend Zeit hat, sein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Während dieser Zeit ist er dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen, wie im Insolvenzverfahren üblich. Im Hinblick auf den zeitlich vorgegebenen Dreimonatszeitraum ist der Schuldner gut beraten, sich bereits vor Antragstellung über den Insolvenzplan Gedanken zu machen.

Eine nicht zu unterschätzende Besonderheit im Schutzschirmverfahren ist, dass der Schuldner selber eine Person für die Aufgabe des Sachwalters vorschlagen kann.

Zwar muss nach § 270 b Abs. 2 InsO der Sachwalter personenverschieden sein von dem Aussteller der Schutzschirmbescheinigung nach § 276 b Abs. 1InsO. Davon abgesehen ist das Gericht jedoch an den Vorschlag des Schuldners gebunden und darf davon nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich nicht geeignet ist.

Hat das Gericht das Eröffnungsverfahren in Eigenverwaltung angeordnet, ist es Aufgabe des Schuldners, den Insolvenzplan in der angemessenen Frist zu erarbeiten. Dem Schuldner ist die Möglichkeit eingeräumt, selber Masseverbindlichkeiten zu begründen.

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