Der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters

Ist ein Gesellschafter – beispielsweise aus wichtigem Grund – aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen worden, stellt sich die Frage nach einer Abfindung bzw. Entschädigung des ausgeschlossenen Gesellschafters für den Verlust seines Gesellschaftsanteiles.

GESELLSCHAFTSVERTRAGLICHE REGELUNG DES ABFINDUNGSANSPRUCHS

In der Regel enthalten Gesellschaftsverträge/Satzungen Regelungen zur Berechnung des Abfindungsbetrages und der Abfindungshöhe. Um dem Kapitalabfluss entgegenzuwirken, enthalten gesellschaftsvertragliche Abfindungsregeln häufig Einschränkungen bezüglich der Abfindungshöhe. Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten in den Gesellschaftsverträgen sind recht groß. Der Kampf um die zu zahlende Abfindung an den ausgeschlossenen Gesellschafter ist insoweit ein weiteres Konfliktfeld im Rahmen eines Gesellschafterstreits. Es droht die Fortsetzung eines Gesellschafterstreits, nunmehr wegen der Abfindungshöhe.

Häufig anzutreffende Abfindungsregeln sehen eine Abfindung zum Nennwert Substanzwert, Ertragswert oder Buchwert vor.

EINSCHRÄNKUNGEN DER GESTALTUNGSFREIHEIT

Auch wenn die Gestaltungsmöglichkeiten in Satzungen recht groß sind, unterliegt das Ausmaß der vertraglichen Einschränkungen einer Kontrolle. Die Abfindungsklauseln unterliegen in vollem Umfang der Überprüfung der Gerichte. Nach der möglicherweise gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters droht an dieser Stelle ein weiterer Rechtsstreit bezüglich der Abfindungshöhe.

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsklausel kommt es darauf an, ob ein Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert des Anteiles und der Abfindungshöhe nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Abfindungsklausel festzustellen ist. Hierbei sind die gesamten Umstände zu würdigen.

Klauseln, die eine Abfindung ausschließen, sind in der Regel immer sittenwidrig und nichtig.

BUCHWERTKLAUSELN

Eine häufig anzutreffende Abfindungsklausel ist die sogenannte Buchwertklausel. Inhaltlich sehen solche gesellschaftsvertraglichen Klauseln die Abfindung des Gesellschaftsanteiles zum Buchwert – also ohne Berücksichtigung der stillen Reserven – vor. Eine solche Buchwertklausel beschränkt die Abfindung auf den im Jahresabschluss (in der Regel der Handelsbilanz) festgestellten Buchwert eines Geschäftsanteiles zuzüglich eines Jahresüberschusses oder Gewinnvortrages unter Abzug der Verbindlichkeiten sowie eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages.

Hingegen werden stille Reserven sowie der Geschäfts- und Firmenwert nicht berücksichtigt.

Je länger und erfolgreicher Unternehmen am Markt sind, umso größer wird die Diskrepanz zwischen dem Buchwert des Unternehmens und seinem Verkehrswert.

(UN-)WIRKSAMKEIT VON ABFINDUNGSKLAUSELN

Eine Abfindungsklausel ist dann unverhältnismäßig und unwirksam, wenn die Einschränkung der Abfindung vollkommen außer Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert/Verkehrswert steht.

Gelegentlich wird zwischen anfänglichem und späterem Missverhältnis unterschieden.

Die Buchwertklausel dürfte immer dann unwirksam sein, wenn bereits zur Zeit der Aufnahme der Klausel in die Satzung das grobe Missverhältnis vorhersehbar war.

Ein grobes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die mit der Buchwertklausel verbundenen Beschränkungen des Mittelabflusses vollkommen außer Verhältnis zu einer im Interesse der Gesellschaft notwendigen Beschränkung stehen und der wirtschaftliche Wert des Anteiles den Abfindungsbetrag erheblich übersteigt.

Bei Prüfung des groben Missverhältnisses bzw. der Wirksamkeit der Abfindungsklausel sind die gesamten Umstände zu würdigen, insbesondere das Ausmaß des Missverhältnisses zwischen Verkehrswert des Anteils und der vereinbarten Abfindungshöhe.

BGH

Der BGH erachtet nur den Wert des Gesellschaftsanteiles als angemessen, der unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens ermittelt worden ist.

Ist eine Abfindungsklausel unverhältnismäßig und war das Entstehen einer Diskrepanz vorhersehbar, ist die Klausel in der Regel unwirksam.

Insoweit wird den Gerichten auch zugestanden, selber den Geschäftswert zu ermitteln und festzulegen.

FEHLEN EINER ABFINDUNGSREGEL

Fehlt eine Entschädigungs-/Abfindungsregel im Gesellschaftsvertrag, so ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils zu ermitteln. Da es für GmbH-Anteile einen geregelten Markt nicht gibt, läuft die Ermittlung des Wertes letztlich auf eine Unternehmensbewertung hinaus. Eine bestimmte Ermittlungsmethode hat sich allgemein noch nicht durchgesetzt. Eine vorherrschende Methode ist die sogenannte Ertragswertmethode, die in der Regel zu zutreffenden Ergebnissen kommt. Bei Unternehmen mit großem betriebsnotwendigem Vermögen kann für das Unternehmen auch die Substanzwertmethode relevant werden.

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