Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers / Niederlegung der Geschäftsführung

1.

Der GmbH-Geschäftsführer kann grundsätzlich jeder Zeit und fristlos seine Organstellung beenden, auch ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Es bedarf lediglich einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Bestellorgan, d.h. gegenüber der Gesellschafterversammlung / den Gesellschaftern.

Bei der Erklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie zugeht. Eine besondere Form, z.B. Schriftform, ist nicht zwingend erforderlich, jedoch aus Beweisgründen immer empfehlenswert.

Das Recht auf jederzeitige Amtsniederlegung gilt auch für Ein-Personengesellschaften, denn wer sich selbst als Gesellschafter zum Geschäftsführer berufen kann, kann die Geschäftsführung auch ebenso niederlegen.

2.

Der Grundsatz der jederzeitigen Berechtigung zur Amtsniederlegung erfährt eine Einschränkung im Falle der Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung oder der Amtsniederlegung zur Unzeit

Beide Fallgruppen decken sich weitgehend. Die Niederlegung der Geschäftsführung zur Unzeit ist auch stets rechtsmissbräuchlich.

Die Amtsniederlegung erfolgt in der Regel dann zur Unzeit, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft handlungsunfähig macht und sie damit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht nachkommen kann. Die Situation kann auch außerhalb der drohenden Insolvenz vorliegen, wenn die Gesellschaft nur von einem Geschäftsführer geleitet wird.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn schwerwiegende Differenzen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern hinsichtlich der weiteren Ausrichtung des Unternehmens bestehen oder unterschiedliche Auffassungen über die Richtigkeit eines bestimmten Sanierungskonzeptes. Hier würde der Geschäftsführer, dem man die Möglichkeit der Amtsniederlegung versagt, in unauflösbare Konflikte zwischen den öffentlich-rechtlichen und organschaftlichen Pflichten und den Weisungen der Gesellschafter geraten. Er kann daher sein Amt in einer solchen Situation wirksam niederlegen.

Die Amtsniederlegung des einzelnen Geschäftsführers und zugleich alleinigen Gesellschafters ist regelmäßig aber dann rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Hier steht die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund.

In schwierigen Situationen soll sich der Geschäftsführer im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft der Verantwortung sowie der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführerpflichten nicht ohne Weiteres entziehen können. Eine Amtsniederlegung im Fall der Krise der Gesellschaft und bei drohender Insolvenz ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich und erfolgt auch zur Unzeit.

Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers ist zu unterscheiden von der Kündigung des Anstellungsvertrages / Dienstvertrages des Geschäftsführers. Dazu bedarf es in der Regel der gesonderten Kündigung des Dienstvertrages, die sich nach den Fristen des Dienstvertrages regelt.

Ob mit der Amtsniederlegung auch die Kündigung des Anstellungsvertrages verbunden ist, ist eine Auslegungsfrage. Häufig ist eine Kopplung zwischen Amtsniederlegung und Kündigung des Anstellungsvertrages in den Geschäftsführerdienstverträgen bzw. im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.

3.

Die Erklärung der Amtsniederlegung ist formfrei, kann notfalls also auch mündlich erfolgen, auch wenn dies nicht empfehlenswert ist. Richtiger Adressat ist das jeweilige Bestellorgan, d.h. also die Gesellschafterversammlung. Immer richtig ist es, sämtlichen Gesellschaftern die Amtsniederlegung mitzuteilen und die Erklärung ihnen zukommen zu lassen.

Die Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber einem anderen Geschäftsführer ist stets unwirksam.

Gründe der Amtsniederlegung sind in der Niederlegungserklärung nicht mitzuteilen.

Die Niederlegungserklärung entfaltet Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Zugangs bei den Gesellschaftern. Die Niederlegung vollzieht sich also, wie auch die Bestellung zum Geschäftsführer, außerhalb des Handelsregisters.

Mit dem Zugang der Niederlegungserklärung verliert der Geschäftsführer seine Amtsbefugnis, gleichzeitig bleibt er jedoch im Handelsregister noch eingetragen.

Die Anmeldebefugnis zur Amtsniederlegung endet mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Amt.

Hat der Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt, ist er selbst nicht mehr befugt, seine Amtsniederlegung gegenüber dem Handelsregister anzuzeigen. Dazu bedarf es des Tätigwerdens eines Dritten.

Um dies zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer sein Amt erst mit Wirkung der entsprechenden Registereintragung niederlegen oder, wenn Eile geboten, die Wirksamkeit der Amtsniederlegung an den Zugang der Erklärung beim Handelsregister koppeln.