Fachartikel

GESCHÄFTSFÜHRERABBERUFUNG – ABBERUFUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS

Die durch Gesellschafterbeschluss erzwungene Geschäftsführerabberufung stellt den betreibenden Gesellschafter vor eine Vielzahl rechtlich nicht unerheblicher Probleme. Sowohl materiell-rechtliche Überlegungen als auch taktische/prozesstaktische Überlegungen sind anzustellen. Die verfahrenstaktischen Möglichkeiten, aber auch die zu berücksichtigenden Reaktionsmöglichkeiten, sind zahlreich und müssen in das Kalkül einbezogen werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen sind immer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Abberufung, die zwingend […]

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Rechtsschutz bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen

Gesellschafterbeschlüsse sind gelegentlich Kampfabstimmungen, in welchen entscheidende Weichen für das Unternehmen gestellt werden. Für die in der Abstimmung unterlegene Partei stellte sich daher die Frage der gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse. Auf dem Wege bis zur Beschlussfassung sowie selbst während der Beschlussfassung können von den Parteien zahlreiche Fehler begangen werden. Die Gesellschafterbeschlüsse können wegen formeller Beschlussmängel

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Neues GmbH-Recht

ZUM 01.11.2008 IST DAS GMBH-GESETZ GRUNDLEGEND REFORMIERT WORDEN. Kernanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, ibs. gegenüber der englischen Limited, gesehen. Modernisierung, Deregulierung und Flexibilisierung sind daher die Schlagworte der Reform. Im wesentlichen lassen sich die Reformziele in drei Schwerpunktbereiche einordnen: –

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WAS BRINGT DIE GMBH-RECHTSREFORM? DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKTE UNTERNEHMERGESELLSCHAFT = EINE DEUTSCHE LIMITED?

Zum 01.11.2008 ist das GmbH-Gesetz grundlegend reformiert worden. Kern der GmbH-Refom ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere gegenüber der englischen Limited, gesehen. I. Kernstück der Reform ist die „haftungsbeschränkte“ Unternehmergesellschaft. Ungeachtet ihrer abweichenden Bezeichnung handelt es sich bei der „haftungsbeschränkten“ Unternehmergesellschaft (§ 5

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GRUNDLAGEN DER MANAGERHAFTUNG

WIE KÖNNEN VORSTÄNDE UND GESCHÄFTSFÜHRER ZUR VERANTWORTUNG GEZOGEN WERDEN? Als Verursacher der aktuellen Finanzmarkt und Bankenkrise gelten auch und vor allem die Führungskräfte der beteiligten Finanzunternehmen und Banken. Daher wird immer wieder gefordert, diese Manager, allen voran die Vorstände, für ihre Fehler zur Verantwortung zu ziehen. Die Idee ist naheliegend, aber im Grunde nicht neu.

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