WAS BRINGT DIE GMBH-RECHTSREFORM? DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKTE UNTERNEHMERGESELLSCHAFT = EINE DEUTSCHE LIMITED?

Zum 01.11.2008 ist das GmbH-Gesetz grundlegend reformiert worden.

Kern der GmbH-Refom ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere gegenüber der englischen Limited, gesehen.

I.
Kernstück der Reform ist die „haftungsbeschränkte“ Unternehmergesellschaft.

  • Ungeachtet ihrer abweichenden Bezeichnung handelt es sich bei der „haftungsbeschränkten“ Unternehmergesellschaft (§ 5 a GmbHG) um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Es handelt sich um eine Rechtsformvariante der GmbH.

Für sie gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.

  • Die Unternehmergesellschaft kann sowohl als Ein- als auch als Mehrpersonengesellschaft gegründet und betrieben werden.
  • Sie kann im vereinfachten Verfahren mittels Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG oder im Wege der gewöhnlichen notariellen Beurkundung gegründet werden.
  • Sie kann auch Komplementärin einer KG sein.
  • Auch steuerlich wird sie wie eine gewöhnliche GmbH behandelt.
  • In Abweichung zur gewöhnlichen, 25.000,00 €-GmbH kann die Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital gegründet werden, dass den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG (25.000,00 €) unterschreitet.

Um wie viel das Mindestkapital unterschritten werden darf, sagt das Gesetz nicht, so dass das geringst mögliche Kapital schlicht durch die kleinste Währungseinheit vorgegeben werden kann.

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.

Da jeder Gesellschafter mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen muss, ist das theoretisch zulässige Kapital von der Anzahl der Gesellschafter abhängig. Es beträgt 1 € pro Gesellschafter.

Eine Einpersonenunternehmergesellschaft kann daher mit einem Startkapital von lediglich 1 € gegründet werden.

Aufgrund dieser neuen Möglichkeiten einer sehr geringen Kapitalausstattung wird die Unternehmergesellschaft auch als 1 €-GmbH, Mini-GmbH oder GmbH-Light bezeichnet.

  • Die Vorschriften zur Kapitalausstattung und zum Kapitalerhalt gehören zu den zentralen Punkten des GmbH-Rechtes.

Aus diesem Grunde muss sich die Unterschreitung des Mindestkapitals bereits im Namen der Gesellschaft deutlich niederschlagen.

Die Unternehmergesellschaft darf daher in ihrer Firma die Bezeichnung GmbH oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht enthalten.

Vielmehr muss die Gesellschaft in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

Wichtig ist, dass der Zusatz („haftungsbeschränkt“) nicht abgekürzt oder gar weggelassen wird.

Jeder, der am Rechtsverkehr teilnimmt, soll ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass es sich hier um eine besondere GmbH-Variante handelt und bereits aus den Namen erkennbar ist, dass das Risiko eines möglichen Forderungsausfalls besteht.

Das gesamte Stammkapital muss sofort eingezahlt werden.

Die Erbringung der Stammeinlage muss bei der Unternehmergesellschaft in bar erfolgen. Sacheinlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Verbot von Sacheinlagen gilt auch bei der Kapitalerhöhung.

  • Eine Besonderheit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – als Folge des geringen Stammkapitals – besteht darin, dass die Gewinne der Unternehmergesellschaft nicht voll ausgeschürt werden dürfen, so lange nicht, bis das Stammkapital durch Rücklagen angespart ist.

Die Verpflichtung zur Rücklagenbildung entfällt erst, wenn das Mindestkapital von 25.000,00 € durch Rücklagen angespart ist. Gleichwohl darf die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ beibehalten werden.

Durch Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft wird die Unternehmergesellschaft zur regulären GmbH.

Während § 5 a Abs. 5 GmbHG den Übergang der Unternehmergesellschaft in die reguläre GmbH vorsieht, ist es jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, im umgekehrten Wege aus einer regulären GmbH eine Unternehmergesellschaft entstehen zu lassen.

Ein „downgrading“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch im Falle von Kapitalherabsetzungen müssen bei einer als GmbH gegründeten Unternehmung 25.000 € als Mindeststammkapital erhalten bleiben.

Hieraus wird deutlich, dass die Unternehmergesellschaft als Übergangsform konzipiert ist, die den Einstieg in die reguläre GmbH erleichtern soll. 

II.
Vereinfachte Gründung

1.

Die Gründung einer GmbH wurde für Standardfälle mit höchstens 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer durch Einführung eines Musterprotokolls erleichtert.

Das Musterprotokoll ist beurkundungspflichtig und fasst den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und eine Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen.

Daraus resultiert eine kostenrechtliche Privilegierung der notariellen Beurkundung des Musterprotokolls.

Diese Regelung des GmbH-Gesetzes gilt sowohl für die reguläre GmbH als auch für die „UG haftungsbeschränkt“.

Lediglich die Verwendung des Musterprotokolls ist kostenmäßig privilegiert.

Musterprotokoll zum Download: http://www.musterprotokoll.de/download.html

Das Musterprotokoll steht zwar für die Gründung aller GmbH-Varianten und UG-Varianten bereit, doch macht sich der erwünschte Kostenvorteil nur bei der Unternehmergesellschaft mit geringem Startkapital bemerkbar.

Bereits bei einem Stammkapital ab 8.000,00 € kann insbesondere bei 1-Personen-Gründungen von einem Kostenvorteil kaum noch die Rede sein.

Für die Gründung von regulären GmbHs mit einem Stammkapital von 25.000,00 € und mehr ergeben sich keinerlei Kostenvorteile durch die Verwendung des Musterprotokolls.

Konkret bedeutet dies, dass die Gründung einer Unternehmergesellschaft bei Verwendung des Musterprotokolls mit einem Stammkapital von 1 bis 1.000,00 € lediglich 20,00 € an Notargebühren kostet. 

Wird eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 23.000 bis 24.999,00 € gegründet, besteht auch bei Verwendung des Musterprotokolls kein Kostenvorteil mehr.

Grund: Die mit einer doppelten Gebühr zu Buche schlagende Geschäftsführerbestellung im Musterprotokoll.

Darauf hinzuweisen ist, dass von der Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls bei der Gründung einer Mehrpersonengesellschaft abzuraten ist, da hier auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht eingegangen werden kann.

2.
Eine weitere Besonderheit der GmbH-Reform ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung der Registereintragung. Die Beschleunigungsregeln gelten sowohl für die GmbH als auch für die UG „haftungsbeschränkt“.

Die Beschleunigung wird durch eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Registergerichtes erreicht. Die Versicherung des Gesellschafters über die Erbringung der Einlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft darf nur noch bei „erheblichen Zweifeln“ durch das Registergericht geprüft werden (§ 8 Abs. 2, Satz 2 GmbHG). Erst in diesem Fall müssen Einzahlungsbelege etc. vorgelegt werden.

Bei Sachgründungen soll nur eine wesentliche „Überbewertung“ von Sacheinlagen ein Eintragungshindernis darstellen § 9 c Abs. 1, Satz 2 GmbHG.

Die Vorlage von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsurkunden ist nicht mehr erforderlich.

III.

Motive für die Wahl der Unternehmergesellschaft als Unternehmensform

In welchen Fällen ist die Unternehmergesellschaft die angemessene und empfehlenswerte Unternehmensform?

Bereits vor Einführung der Unternehmergesellschaft betrachtete man das Mindestkapital in Höhe von 25.000,00 € als sog. Seriositätsschwelle.

Wenn in Zukunft von der Möglichkeit der 1 Euro-GmbH Gebrauch gemacht werden sollte, wird unabhängig von der Art des betriebenen Geschäfts von einer seriösen Kapitalausstattung nicht mehr die Rede sein können.

Denn bereits mit den Kosten der Gründungsurkunde wäre die 1 Euro-GmbH überschuldet und zahlungsunfähig.

Vergleichbare Unternehmensformen gibt es in Frankreich und in Großbritannien. In beiden Ländern ist es möglich, haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften mit minimalen Stammkapital zu gründen. Es hat sich gezeigt, dass sich das Stammkapital auf einen Wert zwischen 2.400 und 3.000,00 € eingependelt hat (Frankreich). In Großbritannien hatten aber im März 2006 73 % der Limiteds ein Kapital von unter 100,00 $.

Von der Möglichkeit, die Unternehmergesellschaft mit einem der Theorie nach beliebig niedrigen Stammkapital auszustatten, sollte mit Bedacht Gebrauch gemacht werden. Seriöse Unternehmensgründer werden ihre Gesellschaft mit soviel Eigenkapital ausstatten, dass die Gesellschaft aus eigener Kraft überleben kann.

Insbesondere ist auf die insolvenzrechtlichen Vorschriften zu verweisen, wonach bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag stellen muss. Die Folge unterlassener rechtzeitiger Insolvenzantragstellung ist zum einen die persönliche Haftung des Geschäftsführers sowie strafrechtliche Folgen wegen Insolvenzverschleppung.

Gleichwohl gibt es auch praktische Anwendungsfälle, für die die UG prädestiniert ist.

Hier sind insbesondere Unternehmungen zu nennen, von welchen berufsspezifische Gefahren von Rechtsgutverletzungen ausgehen.

Als besonders haftungsgefährdet sind dabei Betriebe, bei denen bereits kleinere Unachtsamkeiten zu größeren Rechtsgutverletzungen beim Geschäftspartner oder Dritten führen können.

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